15. November 2022 von Sandra Weis
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird in 2023 erhöht – auch für die betriebliche Altersvorsorge (bAV)
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) regelt in § 1 a den Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Dort heißt es, dass die angestellte Person vom Unternehmen verlangen kann, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozenz der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Ein wichtiger Schritt, um Arbeitnehmende vor einer Altersarmut zu schützen. In der Vergangenheit konnte durch die jährliche Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze der steuerliche Höchstbeitrag für die betriebliche Altersversorgung ebenso angepasst – also im Normalfall erhöht – werden. Doch durch Corona kam alles anders: Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 wurde modifiziert, also für den Westen gesenkt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellte einen Verordnungsentwurf, der eine starke Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 vorsieht. Das Bundeskabinett hat diesen BMAS-Verordnungsentwurf am 6. Oktober 2022 beschlossen. Nun steht die Zustimmung des Bundesrates noch aus. Da sich die neuen Rechnungsgrößen aus der statistisch erhobenen Einkommensentwicklung des Vorjahres ergeben, gilt dies als reine Formsache. Fakt ist: Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze hat auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung.
Voraussichtliche Rechnungsgrößen 2023
Unverfallbare Anwartschaften dürfen gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG durch den Arbeitgeber ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn sie eine Bagatellgrenze nicht überschreiten. Für das Jahr 2023 erfolgen ebenfalls Anpassungen.
Auswirkungen bei Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze für die betriebliche Altersversorgung
Angenommen, eine arbeitnehmende Person vereinbarte mit dem Unternehmen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen vier Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze als Entgeltumwandlung verwendet werden sollen. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verzichtet somit – beispielsweise jeden Monat – auf einen Teil des Bruttogehalts und das Unternehmen zahlt diesen als Beitrag in einen Pensionskassenvertrag ein. Mit der Inkraftsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes von 2018 wurde der Arbeitgeber – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – verpflichtet, seine Arbeitnehmenden beim Aufbau einer Altersversorgung zu unterstützen, und zwar durch die Zahlung eines Zuschusses zu ihrer Entgeltumwandlung. Bisher war dieser Zuschuss nur für Neuabschlüsse ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend. Ab dem 1. Januar 2022 besteht diese Zuschusspflicht auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsverträge. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt pauschal 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags, vorausgesetzt, das arbeitgebende Unternehmen spart tatsächlich Sozialabgaben ein.
Auswirkungen für arbeitgebende Unternehmen
Bei Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich nicht nur der Beitrag für die Entgeltumwandlung (hier: Pensionskassenvertrag), sondern es kann sich auch die Höhe des Arbeitgeberzuschusses ändern. Das arbeitgebende Unternehmen hat den angepassten Umwandlungsbetrag bei den Gehaltsabrechnungen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberzuschuss ist zu adaptieren, es sei denn, der Arbeitgebende zahlt diesen freiwillig in unveränderter Höhe weiter. Der neue Gesamtbetrag ist an das Versicherungsunternehmen beziehungsweise den Versorgungsträger zu leisten, in diesem Fall an die Pensionskasse.
Auswirkungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Leistungen des Versicherungsunternehmens beziehungsweise Versorgungsträgers, die sich aus der Entgeltumwandlung ergeben, werden erhöht und die Versorgungslücke für die arbeitnehmende Person wird geringer. Die Informationen hierüber erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über entsprechende Dokumente wie einen Nachtrag zum Versicherungsschein.
Auswirkungen für Versicherungsunternehmen und Versorgungsträger
Eine große Herausforderung ist die oftmals fehlende oder ungenügende technische Unterstützung bei den Bestandsführungssystemen. Insbesondere bei Produkten mit variabler Beitragszahlung, bei denen die an das Versicherungsunternehmen oder den Versorgungsträger geleisteten Zahlungen als Baustein in den Versicherungsvertrag eingerechnet werden. Arbeitgeber könnten Beiträge leisten, die den sozialversicherungsfreien Höchstbeitrag überschreiten. Das Versicherungsunternehmen müsste festlegen, wie mit solchen Herausforderungen umzugehen ist.
Informations- und Kommunikationsbedarf
Bei Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze besteht oftmals ein erhöhter Informations- und Kommunikationsbedarf mittels einer zielgruppenorientierten Informationsaufbereitung. Und zwar auf verschiedenen Kommunikationswegen. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 reduziert wurde und nun wieder eine Erhöhung stattfindet.
Lösungsansatz
Der Aufwand für die Umsetzung und die Informationsaufbereitung sollte sich in Grenzen halten. Wichtig ist, einen technischen Lösungsansatz zu wählen, der auch für künftige Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze gewählt werden kann. Entsprechende Maßnahmen sind abzuleiten. Maßnahmen bei Arbeitgebern und Versicherungsunternehmen beziehungsweise Versorgungsträgern könnten sein:
- Einholung von Unterstützung durch Fachleute
- Verbesserung der technischen Unterstützung
- Einsatz verschiedener Kommunikationswege
- Erstellung von Unterlagen wie Informationsmaterial
Praxiserfahrene Fachleute mit ausgeprägtem betriebswirtschaftlichen Know-how sollten die Auswirkungen verifizieren und entsprechende Maßnahmen ableiten und gegebenenfalls umsetzen. Diese Fachleute sollten sich nicht nur mit dem Thema betriebliche Altersversorgung auskennen, sondern auch über eine technologische Kompetenz verfügen, um gegebenenfalls bei der erforderlichen Anpassung der Informationstechnik, zum Beispiel des Verwaltungssystems, unterstützen zu können.